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Aktuelle Urteile

Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008

 

Der Bundestag hat am 09.11.2007 das neue Unterhaltsrecht verabschiedet. Es tritt zum 01.01.2008 in Kraft. Das neue Unterhaltsrecht sieht insbesondere eine Änderung in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten vor. Künftig sind die Unterhaltsansprüche minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder vorrangig vor anderen Unterhaltsansprüchen. Ferner sind künftig auf dem zweiten Rang alle Unterhaltsansprüche Kinder betreuender Elternteile zu erfüllen, egal ob sie mit dem Unterhaltsschuldner verheiratet waren oder nicht. An die Stelle der Regelbetragsverordnung, in der bisher die Unterhaltsbedarfssätze minderjähriger Kinder geregelt waren, tritt künftig der so genannte Mindestbedarf. Aus diesem Grund hat die Düsseldorfer Tabelle bereits nach einem halben Jahr eine Änderung erfahren. Die neue Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab8/ddorftab2008.pdf

 

 

Rentenversicherungspflicht für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer vom Tisch!!

Wir hatten über das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 berichtet. Das Urteil hat zu großer Verunsicherung geführt. Nach dieser Entscheidung war in einem Einzelfall zu lasten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH festgestellt worden, dass die Bezüge des Geschäftsführers der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Tausende von Gesellschafter-Geschäftsführern befürchteten hiernach, nachträglich zu Rentenversicherungsbeiträgen herangezogen zu werden. Der Deutsche Rentenversicherungsbund vertrat bereits die Auffassung, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts als Einzelfallentscheidung und damit für die deutsche Rentenversicherung noch nicht als generell bindend anzusehen sei. Dieser Auffassung ist jetzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefolgt. Durch Mitteilung vom 04.04.2006 hat das Bundesministerium angekündigt, dass eine gesetzliche Klarstellung erfolgt mit dem Inhalt, dass die bisherige Rechtsanwendungspraxis der Rentenversicherungsträger bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Bundessozialgerichts beibehalten werden soll. Damit ist die Versicherungspflicht der beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vom Tisch ebenso eventuelle Beitragsnachzahlungen.

 

Steuerfreie Übertragungen von GmbH-Beteiligungen

 

Der Verkauf einer im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung ist einkommensteuerpflichtig, wenn die Beteiligung mindestens 1 % des Stammkapitals beträgt. Dagegen ist die Übertragung einer solchen Beteiligung unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts im Wege vorweggenom-
mener Erbfolge an Angehörige nicht einkommensteuer-
pflichtig, weil sie als unentgeltliche Vermögensübertragung angesehen wird. Die Steuerfreiheit bleibt nach dem Bundes-
finanzhof sogar bestehen, wenn später das Nießbrauchrecht gegen Zahlung einer Abschlagszahlung an den Übertrags-
geber aufgehoben wird. Die Voraussetzung hierfür ist nur, dass die Aufhebung bzw. der Verzicht auf das Nießbrauch-
recht auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruht und zwischen der Anteilsübertragung und den für die Ablösung des Nießbrauchrechts geleisteten Zahlungen
kein erkennbarer sachlicher Zusammenhang besteht. Es darf also in keinem Fall schon im Vertrag über die vorweggenommene Erbfolge die Möglichkeit der späteren Ablösung gegen Zahlung einer Abstandszahlung vorgesehen sein.

 

 

Betriebliche Pkw-Nutzung über 50 %

 

Bislang versteuert das Finanzamt die Privatnutzung eines Pkw monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschl. Umsatzsteuer, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Es wurde nicht unterschieden, ob das Fahrzeug notwendiges ist oder gewillkürtes Betriebsvermögen ist. Notwendiges Betriebsver-
mögen setzt eine betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % voraus. Bei einer Nutzung von mindestens 10 % - 50 % spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen. Die Anwendung der 1 % - Regelung soll nunmehr auf Fahrzeuge beschränkt werden, die mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, als zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Ist das nicht der Fall, sollen die privaten nicht abziehbaren Kosten mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallen-
den tatsächlichen Kosten
(einschließlich der Abschreibung) angesetzt werden. Der betriebliche Nutzungsanteil muss nachgewiesen, das heißt dem Finanzamt gegenüber glaubhaft gemacht werden. Die Führung eines Fahrten-
buches wird hierbei nicht verlangt. Die Glaubhaftmachung kann auch auf andere Art und Weise geschehen. Allerdings ist hierbei mit erhöhter Skepsis des Finanzamtes zu rechnen. Wenn die betriebliche Nutzung nicht eindeutig über 50 % liegt, dürfte der Streit mit dem Finanzamt über den Umfang der Pkw-Nutzung vorprogrammiert sein. Sie sollten also rechtzeitig durch Aufzeichnungen über die betrieblich gefahrenen Kilometer Beweisvorsorge treffen. Bei Arbeit-
nehmern, denen der Arbeitgeber ein Kfz überlässt, gilt das vorstehende übrigens nicht. Der dem Arbeitgeber gehörende Pkw
ist notwendiges Betriebsvermögen unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer das Kfz nutzt.

 

 

Neuregelung zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung

 

Im Jahr 2003 hatte der Gesetzgeber Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis endet, die Verpflichtung auferlegt, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Zugleich wurde den Arbeitgebern in diesem Zusammenhang aufgegeben, die Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeits-
verhältnisses frühzeitig über diese Verpflichtung zu informieren.

 

Mit Wirkung ab 31.12.2005 hat der Gesetzgeber die Rege-
lungen präzisiert. Nunmehr sind Personen, deren Arbeits - oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet sich
spätestens drei Monate vor dessen Beendigung arbeitssuchend zu melden. Die Meldung hat dann innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts - also gegebenenfalls nach Zugang einer Kündigung - zu erfolgen, wenn zwischen der Kenntnis und der Beendigung weniger als drei Monate liegen. Der frühere Begriff der "Unverzüglichkeit" ist damit jetzt konkretisiert worden. Die Informationspflicht des Arbeitgebers ist ebenfalls entsprechend angepasst worden.

 

Die gesetzliche Konkretisierung wird möglicherweise zu verschärften Verhängungen von Sperrzeiten führen, weil die Arbeitnehmer sich jetzt nicht mehr zu ihrer Entlastung darauf berufen können, den Rechtsbegriff der "Unverzüglichkeit" verkannt zu haben.

 

Bei verschuldetem Meldeverstoß ist eine einwöchige Sperrzeit vorgesehen, was für diesen Zeitraum zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs und zu einer Minderung der Anspruchsdauer führt.

 

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